Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) GSS Sordon

Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) regelt Fristen

Das im gesamten Bundesgebiet geltende Bundesnaturschutzgesetzes (§ 39 BNatSchG) erlaubt das Schneiden von Hecken und Bäumen nur noch bis Ende Februar. Ab dem 1. März ist Schluss damit. Erst im Oktober darf es wieder weiter gehen. Dies gilt auch für uns und darum sah man uns in den letzten Wochen mit Hochdruck an einer Vielzahl von Grundstücken arbeiten.

Wann gilt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG)?

Im beschriebenen Zeitraum von März bis Oktober sind grundsätzlich alle groß angelegten, radikalen Schnitte an Bäumen, Sträuchern und Hecken verboten. Dies betrifft sogar Pflanzen auf dem eigenen Grundstück. Es gilt allerdings nicht für Gehölze, von denen Gefahr ausgeht oder für Pflanzen, die von Ungeziefer befallen sind sowie kranke Gehölze.
Ausnahmen können durchaus durch die kommunale Baumsatzung geregelt sein. Es gibt also lokale Unterschiede.

Warum ist das Gesetz wichtig?

Mit dem Gesetz sollen hauptsächlich nistende Vögel geschützt werden. Sollten Sie vor dem Erreichen des Monats März bereits Nester in den zu beschneidenden Gehölzen entdecken, so müssen Sie auch dann Ihre Arbeiten abbrechen. Grundsätzlich empfiehlt es sich in solchen Fällen Rücksprache mit der Kommune zu halten. Verstöße gegen das Gesetz werden als Ordnungswidrigkeit angesehen und können eine saftige Geldbuße zur Folge haben.
Uns sind die Regeln bekannt. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie uns für ein Vorhaben engagieren wollen.

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